im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR ist somit nicht dargetan, zumal eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Abs. 2 StGB) oder eine versuchte schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von G._____ nicht angeklagt worden ist und diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgt, welcher allenfalls eine Genugtuungsforderung begründet hätte. Dies ist in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zur Verhinderung gesetzeswidriger und unbilliger Entscheide zu korrigieren. Die Genugtuungsforderung von G._____ ist damit abzuweisen.