Jedoch handelt es sich beim Tatbestand des Raufhandels, für den der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (siehe dazu oben). Ein solches ist nicht geeignet, eine Genugtuungsforderung zu begründen, zumal lediglich die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt wird, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Beschuldigte adäquat kausal eine Körperverletzung des Geschädigten verursacht hat. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten von G._____ im Sinne von Art.