4. Die Vorinstanz hat die Zivilklage von G._____ (UA act. 232) gutgeheissen und ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zugesprochen, welche vom Beschuldigten zu bezahlen sei. Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung sei abzuweisen. Er begründet dies einzig mit den beantragten Freisprüchen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens würde grundsätzlich kein Grund bestehen, auf die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen dagegen er- - 19 -