Da der Beschuldigte – wie ausgeführt – bereits wenige Wochen vor dem hier zu beurteilenden Raufhandel an einem Raufhandel beteiligt gewesen ist und sodann während laufendem Strafverfahren erneut delinquiert hat, sowie auch keine Einsicht oder Reue ersichtlich ist, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Eine Senkung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fällt damit ausser Betracht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots fällt auch eine Erhöhung der Probezeit ausser Betracht, womit es bei einer Probezeit von 3 Jahren bleibt.