Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 21-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und kinderlos. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern in Q._____. Gesundheitlich geht es ihm gut. Der Beschuldigte hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Elektroinstallateur absolviert. Aktuell arbeitet er als Elektroinstallateur bei der K._____ AG in R._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30, Vertragsänderung siehe Beilage Protokoll Berufungsverhandlung).