Dass sich der Beschuldigte nicht vom Strafverfahren hinsichtlich des Raufhandels vom 10. September 2022 hat beeindrucken lassen, zu dem er erstmals bereits am 12. September 2022 befragt worden ist, sowie während des vorliegend laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert hat, zeugt von einer gewissen Ignoranz und Unbekümmertheit, was sich straferhöhend auswirkt. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit dieser letzten Tatbegehung vom 2. April 2023 kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).