Der im Strafbefehl abgeurteilte Raufhandel hat am 10. September 2022 und somit lediglich wenige Wochen vor dem hier zu beurteilenden Raufhandel stattgefunden, die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hat der Beschuldigte am 2. April 2023 begangen. Dass sich der Beschuldigte nicht vom Strafverfahren hinsichtlich des Raufhandels vom 10. September 2022 hat beeindrucken lassen, zu dem er erstmals bereits am 12. September 2022 befragt worden ist, sowie während des vorliegend laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert hat, zeugt von einer gewissen Ignoranz und Unbekümmertheit, was sich straferhöhend auswirkt.