391 Abs. 2 StPO) ist es jedoch nicht möglich, eine höhere als die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszusprechen. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat vom 4. November 2022 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- - 17 -