Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Die Ausfällung einer auf maximal 180 Tagessätze beschränkten Geldstrafe ist damit aufgrund des Verschuldens nicht möglich, womit auch die Bildung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 6. Oktober 2023 mangels Gleichartigkeit der Strafen entfällt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO)