Das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügt hat, ist erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten und damit von einer von seiner Beteiligung ausgehenden abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).