Der Beschuldigte hat sich vor dem Gang in die Tiefgarage extra mit einem Schläger/Stock ausgestattet, was darauf hindeutet, dass er sich auf eine körperliche Auseinandersetzung eingestellt hat und von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Der Raufhandel hat sich für den Beschuldigten zudem nicht als unausweichlich aufgedrängt und er hat auch nicht aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt, zumal B._____ und C._____ ohnehin bereits in der Überzahl gewesen sind. Das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügt hat, ist erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.