Das Motiv der tätlichen Auseinandersetzung ist auch im Berufungsverfahren schleierhaft geblieben. Auch wenn G._____ zunächst in Begleitung einiger Personen nach Bremgarten gekommen ist, um die «Geschichte von Halloween» zu klären, war es letztlich doch B._____, der G._____ unter dem Vorwand eines vertraulichen Gesprächs unter vier Augen weg von den weiteren Personen gelockt hat, woraufhin es – nachdem sich zuerst C._____ und dann der Beschuldigte dazu begeben hatten – zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist.