Die von der Beteiligung des Beschuldigten am Raufhandel ausgehende Gefährdung der geschützten Rechtsgüter ist nicht zu bagatellisieren. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Schlägereien - 16 - ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein gefährlicher Gegenstand nämlich der Schläger oder Stock im Spiel war – von einer nicht mehr leichten bis mittelschweren abstrakten Gefährdung auszugehen.