3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Tatbestand des Raufhandels sieht als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor (Art. 133 Abs. 1 StGB).