3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte macht für den Fall eines Schuldspruchs Ausführungen zur Strafzumessung. Einerseits sei die Tatsache, dass er sich nicht geständig gezeigt habe, im Rahmen der Täterkomponente neutral zu werten. Andererseits sei auf eine Verbindungsbusse zu verzichten (Plädoyernotizen S. 9).