Es kann offenbleiben, ob der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt nicht (auch) den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), der versuchten schweren Körperverletzung oder des Angriffs erfüllt hat. Diese Straftatbestände wurden - 15 - nicht angeklagt und vor Vorinstanz ist nur ein Schuldspruch wegen Raufhandels ergangen. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel ergriffen hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).