Diese Verletzungen sind zweifelsfrei anlässlich des angeklagten Raufhandels entstanden. Für die rechtliche Würdigung ist ohne Bedeutung, wer von den am Raufhandel Beteiligten dem Opfer die Verletzungen zugefügt hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Bei den erlittenen Verletzungen handelt es sich nicht um blosse Tätlichkeiten, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. 2.8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.