Die Verletzungen können damit als erstellt gelten. Wie erwähnt hat er unter anderem eine oberflächliche Verletzung der Kopfschwarte am Scheitel links, eine 0.7 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der sog. Hutkrempenlinie bzw. Durchtrennung der Kopfschwarte, Weichteilschwellungen und Einblutungen hinter dem linken Ohr, an der Stirn links, am äusseren linken Augenwinkel, über dem linken Jochbogen, an der Vorderseite des rechten Oberarms und am linken Unterarm kleinfingerseitig aufgewiesen. Diese Verletzungen sind zweifelsfrei anlässlich des angeklagten Raufhandels entstanden.