2.7. Der Beschuldigte hat gestützt auf den erstellen Sachverhalt bei seiner aktiven Beteiligung den Entschluss gefasst bzw. mindestens in Kauf genommen, an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehr als zwei Personen teilzunehmen, womit er den objektiven und subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt hat.