Aussagen von E._____ und F._____ stehen, als stimmig, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft. Demgegenüber handelt es sich bei den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen. Seine Aussagen und jene von B._____, C._____ und D._____ zur Beteiligung des Beschuldigten bzw. zum Aufenthalt des Beschuldigten zur Tatzeit sind nicht glaubhaft. Damit ist für das Obergericht mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte am 4. November 2022 an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung in der Tiefgarage beteiligt gewesen ist und daran aktiv mitgewirkt hat, indem er mehrfach mit einem Schläger/Stock auf den Kopf von G._____ eingeschlagen hat.