Hinzu kommt, dass sich in den Akten eine Snapchat- Nachricht vom 5. November 2022, 00.56 Uhr, auf dem Mobiltelefon von B._____ mit dem Inhalt «seg das was ich dir gseit han a de andere wo mit dir sind» findet (UA act. 223), was den Schluss einer Absprache nahelegt. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ in Bezug auf die Beteiligung des Beschuldigten unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 2.6. Zusammenfassend erweisen sich bei einer Gesamtwürdigung die Aussagen von G._____, die im Einklang mit dem Verletzungsbild und den - 14 -