und C._____ wurden anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommen (BGE 144 IV 97). Auch wenn sie ihre Aussagen im Wesentlichen bestätigt und insbesondere angegeben haben, der Beschuldigte sei zu 100 % nicht in der Tiefgarage gewesen, ist nicht zu verkennen, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Aussagen als Beschuldigte erfolgt sind, wonach sie den Beschuldigten an diesem Tag überhaupt nicht gesehen hätten, also auch nicht beim Migrolino, was vom Bestreben zeugt, den Beschuldigten nicht zu belasten.