Beide hatten in ihren ersten Einvernahmen als beschuldigte Personen eine Auseinandersetzung nur zwischen ihnen und G._____ geschildert. Den Beschuldigten hätten sie an diesem Tag nicht gesehen. Eine Erklärung dafür, wieso G._____ eine Platzwunde am Hinterkopf erlitten hatte, hatten sie nicht (B._____ UA act. 282 ff.; C._____ UA act. 275 ff.). B._____ und C._____ wurden anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommen (BGE 144 IV 97).