Insgesamt erscheinen die Aussagen des Zeugen D._____ wenig schlüssig und nachvollziehbar und bei einer Gesamtwürdigung unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 2.5.7. Schliesslich vermögen auch die Aussagen von B._____ und C._____, welche beide mit Strafbefehlen wegen Raufhandels rechtskräftig verurteilt worden sind, keine erheblichen Zweifel an den glaubhaften Aussagen von G._____ zu erwecken.