Mithin ist ein Motiv, dem Beschuldigten quasi ein Alibi zu verschaffen, nicht von der Hand zu weisen. Das Obergericht hatte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch den Eindruck, dass die Aussagen von D._____ – namentlich, dass er den Beschuldigten alle 30 Sekunden gesehen habe und er zu 100 % sicher sei, dass er die ganze Zeit immer bei ihm beim Migrolino gewesen sei – mit übertriebener Sicherheit, wie sie bei objektiver Betrachtungsweise jedoch unmöglich vorhanden sein konnte, erfolgt sind. - 13 -