D._____ ist ein guter Kollege des Beschuldigten, mit dem er regelmässig etwas unternimmt; so hatten sie an besagtem Abend auch ein Doppeldate geplant (UA act. 346, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Mithin ist ein Motiv, dem Beschuldigten quasi ein Alibi zu verschaffen, nicht von der Hand zu weisen.