Er selbst sei zwar auch manchmal irgendwo anders gewesen, habe den Beschuldigten aber immer oben gesehen bzw. ihn eigentlich immer gesehen (UA act. 349 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er dies bestätigt und namentlich angegeben, es könne nicht sein, dass der Beschuldigte weg gewesen sei, er habe ihn zwar nicht durchgehend, aber ca. alle 30 Sekunden im Blick gehabt. Er sei 100 % sicher, dass der Beschuldigte nicht unten gewesen sei. Allerdings konnte er namentlich bereits nicht beantworten, ob einer von ihnen sich einmal zum Urinieren, Zigarettenholen usw. entfernt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.).