Er hat weiter bestätigt, dass es auch Momente gegeben habe, in denen er den Beschuldigten nicht mehr gesehen und kurz aus den Augen verloren habe, dies seien aber maximal zwei Minuten gewesen. Als dem Zeugen sodann vorgehalten worden ist, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, G._____ in der Tiefgarage tätlich angegangen zu haben, sagte er in Relativierung seiner vorherigen Aussage aus, dass dieser Vorwurf nicht stimmen könne und der Beschuldigte immer bei ihm oben gewesen sei. Er selbst sei zwar auch manchmal irgendwo anders gewesen, habe den Beschuldigten aber immer oben gesehen bzw. ihn eigentlich immer gesehen (UA act.