In seiner Einvernahme vom 28. Juni 2023 hat er ausweichende und widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, ob er den Beschuldigten während der Tatzeit immer im Blick gehabt habe, wie dies der Beschuldigte ab seiner zweiten Einvernahme angegeben hatte. D._____ hat hierzu ausgeführt, er sei die ganze Zeit beim Beschuldigten gewesen, er sei aber manchmal wieder an einem anderen Ort gewesen, es sei ein Kommen und ein Gehen gewesen. Er hat weiter bestätigt, dass es auch Momente gegeben habe, in denen er den Beschuldigten nicht mehr gesehen und kurz aus den Augen verloren habe, dies seien aber maximal zwei Minuten gewesen.