Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung – anders als der Zeuge D._____ (siehe unten) – denn auch eingeräumt, sich mit verschiedenen Kollegen unterhalten zu haben und dass man sich dabei nicht die ganze Zeit im Blick behalten könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). - 12 - 2.5.6. D._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen. Seine Aussage, dass sich der Beschuldigte zu 100 % die ganze Zeit oben beim Migrolino aufgehalten habe und sich nie in die Tiefgarage begeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.), erscheint insgesamt jedoch nicht glaubhaft.