Zwar hat er von Anfang an konstant bestritten, sich an der Schlägerei beteiligt zu haben und am fraglichen Abend überhaupt einen Schlagstock mitgeführt zu haben. Auffällig erscheint jedoch sein in anderen Punkten nicht konstantes Aussageverhalten. Namentlich hat er verschiedene Angaben dazu gemacht, wer bzw. wie viele Personen in die Tiefgarage gegangen seien. So hatte er teilweise ausgeführt, es seien «viele» Leute gewesen (UA act. 237), teilweise wusste er nicht, wer es gewesen sei bzw. wolle es nicht sagen, es seien drei oder vier Personen gewesen (UA act. 238). Später hat er jedoch ausgeführt G._____ sei mit B._____ und C._____ in die Tiefgarage gegangen (UA act.