es dort geschildert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25 ff.). Auch hier lassen sich Widersprüche durch den zeitlichen Ablauf erklären, zumal die erste Einvernahme über zwei Jahre her ist und F._____ selbst nicht an der Schlägerei beteiligt war. Deutlich wird jedoch auch, dass sich die Annahme einer Absprache mit G._____, bei dem es sich um einen guten Kollegen handle (UA act. 329), nicht aufdrängt, andernfalls die Aussagen von F._____ anders ausgefallen wären. 2.5.5. Dagegen vermögen die Aussagen des Beschuldigten, dass er sich zur Tatzeit nicht in der Tiefgarage aufgehalten und sich nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt habe, insgesamt nicht zu überzeugen.