So konnte er sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern, den Beschuldigten gesehen zu haben, wie er aus der Tiefgarage gekommen sei – in Übereinstimmung zur Erstaussage auch nicht, dass der Beschuldigte hinuntergegangen sei – und auch an einen Schläger konnte er sich nicht erinnern. Angesprochen auf diesen Widerspruch hat er angegeben, dass er kein gutes Gedächtnis habe und wenn er es in der ersten Einvernahme so ausgesagt habe, sei es auch so gewesen, wie er - 11 -