Dass F._____ seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt hat, steht dem Beweiswert seiner ersten tatnäheren Aussage nicht entgegen. So konnte er sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern, den Beschuldigten gesehen zu haben, wie er aus der Tiefgarage gekommen sei – in Übereinstimmung zur Erstaussage auch nicht, dass der Beschuldigte hinuntergegangen sei – und auch an einen Schläger konnte er sich nicht erinnern.