Es sei dunkel gewesen, weswegen er den «Schlägel oder Stock» nicht genau beschreiben könne. Er habe nur «etwas schwarzes Langes» in der Hand des Beschuldigten gesehen. Eine Verwechslung scheint ausgeschlossen, hat der Zeuge F._____ den Beschuldigten doch einerseits mit dessen Vornamen, andererseits aufgrund dessen damals auffälliger Frisur («Lockenkopf») identifiziert (UA act. 332 ff., vgl. Aussage des Beschuldigten zu seiner Frisur Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).