Zwar handelt es sich bei ihm um einen guten Kollegen von G._____ (vgl. UA act. 310). Einen Streit oder eine offene Rechnung mit dem Beschuldigten hatte er nach übereinstimmenden Aussagen aber nicht. Insgesamt bestehen gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen von E._____, keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit einem Stock aus Holz in der Tiefgarage gewesen ist, zumal eine Verwechslung auszuschliessen ist, waren der Zeuge und der Beschuldigte doch bis zur Oberstufe in einer Klasse (UA act. 310).