während des Vorfalls wiedergibt, der bei einem völligen Fehlen eines Schlägers in den Geschehnissen nur schwer auszudenken wäre. Die Tatsache, dass er eingeräumt hat, den Schläger entweder beim Runtergehen des Beschuldigten oder während der Flucht des Beschuldigten aus der Tiefgarage nicht mehr gesehen zu haben, spricht ebenfalls für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Er hätte ebenso gut behaupten können, den Schläger stets beim Beschuldigten gesehen zu haben und den Beschuldigten damit weiter belasten können. Ein konkretes Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist beim Zeugen E._____ nicht auszumachen. Zwar handelt es sich bei ihm um einen guten Kollegen von G.__