Seine Aussagen sind damit was den Schläger betrifft, inkonstant und weisen einen Widerspruch auf. Dieser ist allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, zumal Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten sind und die letzte Einvernahme von E._____ über zwei Jahre her ist und der Vorfall fast drei Jahre her ist und E._____ selbst nicht direkt in die Schlägerei verwickelt war. Entscheidend ist, dass er auch anlässlich der Berufungsverhandlung zweifelsfrei hat angeben können, einen Schläger gesehen zu haben und gesehen zu haben, dass der Beschuldigte aus der Tiefgarage hochgekommen ist, was mit den Aussagen von G._____ übereinstimmt. Die Aussagen von E.___