Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er seine Aussagen weitgehend wiederholt. Allerdings hat er neu angegeben, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte in die Tiefgarage gegangen sei, er habe vorgängig auch keinen Schläger gesehen. Vielmehr habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit einem Schläger in der Hand die Treppe hochgekommen sei, bzw. den Schläger nachträglich in seiner Hose verstaut habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.). Seine Aussagen sind damit was den Schläger betrifft, inkonstant und weisen einen Widerspruch auf.