__ entsprechend dicke Kleidung getragen, welche ihm einen gewissen Schutz gegen die Schläge verliehen haben dürfte. Ohnehin lässt das Fehlen von Hämatomen am Oberkörper nicht den Schluss zu, es habe deshalb keine – von G._____ von Anfang an geschilderten – Schläge gegen seine Kopfregion gegeben, sind die entsprechenden Verletzungen doch dokumentiert. -9- 2.5.3. Die glaubhaften Aussagen von G._____, die mit den ärztlichen Befunden übereinstimmen, stehen, was die Beteiligung des Beschuldigten betrifft, sodann im Einklang mit den Aussagen des im Tatzeitpunkt beim Migrolino anwesenden Zeugen E._____.