Entgegen dem Beschuldigten spricht der Umstand, dass G._____ nicht am ganzen Körper Hämatome aufgewiesen hat, nicht gegen die Glaubhaftigkeit des von G._____ geschilderten Tatablaufs, wonach er auch gegen den Oberkörper getreten worden sei, fand die tätliche Auseinandersetzung doch abends im November statt und hat G._____ entsprechend dicke Kleidung getragen, welche ihm einen gewissen Schutz gegen die Schläge verliehen haben dürfte.