_, an der Schlägerei beteiligt gewesen seien, woraufhin diese an ihren Wohnorten angehalten und inhaftiert worden sind. C._____ konnte er demgegenüber nicht namentlich benennen und dieser wurde erst in der Folge als Täter identifiziert (UA act. 202). Die Unmittelbarkeit der Benennung des Beschuldigten als Täter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage von G._____, dass der Beschuldigte beteiligt gewesen ist.