Insgesamt erscheinen die Aussagen über die Beteilung des Beschuldigten am Raufhandel als sehr glaubhaft, wobei eine Verwechslung hinsichtlich der Person des Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat denn auch bereits gegenüber der Patrouille der Kantonspolizei Aargau, welche um 23.05 Uhr alarmiert worden ist und sodann unmittelbar an den Tatort ausgerückt ist, bereits bei seiner Erstaussage am Tatort geschildert, dass namentlich B._____ und der Beschuldigte, A._____, an der Schlägerei beteiligt gewesen seien, woraufhin diese an ihren Wohnorten angehalten und inhaftiert worden sind.