Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb G._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal er sich – nach übereinstimmenden Aussagen – vor diesem Vorfall nicht in einem persönlichen Streit mit diesem befunden hatte. Mithin erhellt nicht, weshalb er den Beschuldigten nebst B._____ und C._____, die ihre Beteiligung am Raufhandel zugestanden haben und auch rechtskräftig verurteilt worden sind, der aktiven Beteiligung beschuldigten sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. -8-