_ gab weiter an, mit dem Beschuldigten bis zur Oberstufe zur Schule gegangen zu sein und früher gut mit ihm befreundet gewesen zu sein, er habe ihn seit über 10 Jahren gekannt und habe ihn auf keinen Fall verwechselt (UA act. 299 ff., GA act. 448). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er auf entsprechende Frage hin ohne zu zögern und mit Blickkontakt zum Beschuldigten ausgesagt, dass es zu 100 % der im Gerichtssaal anwesende Beschuldigte gewesen sei, der ihn geschlagen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).