Weiter hat G._____ eindrücklich und nachvollziehbar geschildert, dass er den Beschuldigten während der Tat zweifelfrei erkannt hat. Zunächst habe er hinter sich plötzlich C._____ und ca. 3 bis 4 Meter hinter diesem den Beschuldigten mit einem «Baseballschläger» respektive einem Stock in der Hand gesehen. Dieser sei etwas weiter weg gestanden und sei dann auf ihn zu gerannt (UA act. 265 f., GA act. 448, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Während der Schlägerei hätten die Schläger für einen Moment aufgehört, auf ihn einzuschlagen, sodass sich der Beschuldigte und er direkt angeschaut hätten. Daraus erhellt, dass G._____ den Beschuldigten auch aus nächster Nähe hat sehen können.