2.5.1. G._____ wurde mehrfach einvernommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er erneut einlässlich zur Sache befragt. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck seines Aussageverhaltens und seiner Persönlichkeit gewinnen. Die Aussagen von G._____ sind konstant, widerspruchsfrei und detailreich, weshalb das Obergericht darauf abstellt. Den Ablauf des Vorfalls hat er stets gleichbleibend geschildert und insbesondere betont, dass der Beschuldigte beim Raufhandel dabei gewesen sei. Er hatte jeweils angegeben, dass er davon ausgegangen sei, B._____ wolle mit ihm alleine -7-