Umstritten bleiben somit die Anwesenheit und Beteiligung des Beschuldigten bei der tätlichen Auseinandersetzung sowie seine Handlungen dabei, insbesondere auch die Frage, ob er mit einem Schläger oder Stock auf G._____ eingeschlagen hat. 2.5. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G._____ und die weiteren Beweismittel mit der Vorinstanz davon aus, dass es zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, an welcher sich der Beschuldigte aktiv und unter Einsatz eines Schlagwerkzeugs beteiligt hat.