Unbestritten ist auch, dass die Täterschaft schliesslich von G._____ abgelassen und sich fluchtartig vom Tatort entfernt hat. B._____ und C._____ sind mit rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 14. Dezember 2023 jeweils des Raufhandels schuldig gesprochen worden (UA act. 376 ff. und 380 ff.). Das Strafverfahren gegen G._____ wegen Raufhandels wurde mit Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2024 rechtskräftig eingestellt, da er sich lediglich verteidigt habe (Art. 133 Abs. 2 StGB, UA act. 395.1).