_ hat sich bei der tätlichen Auseinandersetzung diverse Verletzungen zugezogen, welche im Gutachten des Spital H._____ vom 11. November 2022 festgehalten worden sind (UA act. 360). So hat er unter anderem eine oberflächliche Verletzung der Kopfschwarte am Scheitel links, eine 0.7 cm lange Quetsch-Riss-Wunde oberhalb der sog. Hutkrempenlinie bzw. Durchtrennung der Kopfschwarte, Weichteilschwellungen und Einblutungen hinter dem linken Ohr, an der Stirn links, am äusseren linken Augenwinkel, über dem linken Jochbogen, an der Vorderseite des rechten Oberarms und am linken Unterarm kleinfingerseitig aufgewiesen. Unbestritten ist auch, dass die Täterschaft schliesslich von G.___